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Homogenbereiche und Geotechnische Kategorien in der neuen VOB C

1. Geotechnische Kategorie 1 bei den Erdarbeiten (DIN 18300, 8:2015)

Homogenbereiche (HB) Geotechnische Kategorien (GK)

Etwas überraschend findet sich in der neuen DIN 18 300, wie sie in dem Ergänzungsband der VOB C 2015 neu erschien, ein Verweis auf die Geotechnische Kategorie 1 (GK 1). Da­nach müssen in der Geotechnischen Kategorie 1 für die Homogenbereiche nur wenige Kennwerte/Bezeichnungen angegeben werden. Vom System her ist das verständlich, denn auch für „einfache“ Bauobjekte wird in den entsprechenden Normen, z.B. DIN EN 1997, ein geringerer Untersuchungsaufwand für ausreichend gehalten. So gibt es dann in der DIN EN 1054 für die verschiedenen Bauweisen bzw. Standsicherheitsfragen jeweils einen Katalog an Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit der geringere Untersuchungsaufwand zulässig ist.

Solche Kataloge sind für die Homogenbereiche nicht erforderlich, da in allen anderen Spezialtiefbauar­beiten immer entsprechend Geotechnische Kategorie 2 und Geotechnische Kategorie 3 untersucht werden muss. Es stellt sich nun die Frage, ob für die DIN 18 300 nicht doch eine Liste notwendig wäre, damit es nicht zu einer intensiven Ausnutzung der GK 1 kommen kann.

Geotechnische-Kategorien-Homogenbereiche

2. Geotechnische Kategorien und Standsicherheit

Grundsätzlich bezieht sich die Anwendung der Geotechnischen Kategorien doch immer auf Standsicherheitspro­bleme. Das wird z.B. bei Baugruben schnell deutlich. Bis etwa 2 m Tiefe und einfachen Bodenverhältnissen ohne Grundwasser benötigt der Ausführende noch keine direkten Auf­schlüsse, Berechnungen oder Laborversuche. Erst wenn hier wider Erwarten Probleme auftreten sollten, muss der geotechnische Sachverständige herangezogen werden.

 

3 Anwendung von Geotechnischen Kategorien auf Erdbauausschreibungen zulässig?

3.1 Kleine Projekte

Wenn jetzt die Geotechnischen Kategorien auf die Homogenbereiche übertragen werden, dann darf das nur begrenzt erfolgen. Es handelt sich ja nicht um ein Standsicherheitsproblem sondern, um die Erstellung einer möglichst eindeutigen Ausschreibung. Sicher ist bei kleinen Erdbaumaßnahmen nur ein geringer Untersuchungsaufwand erforderlich.

Ein Beispiel wären dafür die zur Einführung der HB von der BAW durchgeführten kleinen Baugruben für Versickerungen. Nicht nur, dass in diesem einfachen Fall der Unternehmer gar nicht bemerkt hatte, dass es sich um die „neuen“ HB handelte, es gab auch sonst keine Probleme, da insgesamt nur eine kleine Masse Boden bewegt wurde [1], S. 25/26. Diese kleinen Baugruben trugen so auch Nichts an Erkenntnis zur Einführung der HB bei, außer dass bei kleinen Baugruben ein erhöhter Aufwand nicht erforderlich ist.

 

3.2 Große Projekte

Völlig anders stellt sich die Situation natürlich dar, wenn eine Straße gebaut wird. Sind die Einschnitte nicht tiefer als etwa 2 m, dann wäre das GK 1 und weitere Untersuchungen wären nicht notwendig. Das kann dann aber zu erheblichen Nachträgen führen. Ist die Straße z.B. 15 m breit und 2 km lang, dann würde es sich um etwa 30.000 m³ Boden handeln, die bewegt werden müssen. Da gerade die oberen Meter des Untergrundes schnell in ihrer Zusammensetzung wechseln, wäre für diese Strecke doch eine entsprechende Kartierung ergänzt durch entsprechende direkte Aufschlüsse und Laborversuche vorzugeben. Hier können, ausgehend davon, dass nicht noch zusätzlich anthropogen aufgebrachte Schichten vorhanden sind, meist bereits 3 verschieden Schichten auftreten und zwar:

Oberboden (=eigener Homogenbereich),

Lehm,

Sand.

Für die Kosten wird es entscheidend sein, wie viel m³ Oberboden tatsächlich anfallen werden, welche Menge an Lehm verbessert werden muss und wie viel Kies zur Wiederverwendung in der Dammschüttung zur Verfügung stehen.

 

3.3 Bewertung

Schnell ließen sich jetzt weitere Beispiele dafür finden, dass die einfache Übertragung von Kriterien zur Standsicherheit in Form der Geotechnischen Kategorien nicht geeignet sind, um das Ziel der neuen VOB zu erreichen. Nur wenn sinnvoller Aufwand in der Vorbereitung von Baumaßnahmen betrieben wird, kann eine Ausschreibung erstellt werden, die eine verlässliche Kalkulation der erforderlichen Arbeiten ermöglicht. Wenn dieses Ziel aus den Augen verloren wird, dann würde das ganze neue Konzept der VOB C nicht wirken. Das Ganze wäre dann ein Hornberger Schießen, das nur zusätzliche Kosten verursacht hat.

 

Haben Sie Fragen zu Homogenbereichen und Geotechnischen Kategorien?

Rufen Sie uns an:

0228 / 97 45 95 60
VOB/C Ansprechpartner Stefan Oesinghaus
Ihr Ansprechpartner

 

Herr Stefan Oesinghaus
Dipl. Geol.
Geschäftsführender Gesellschafter

 

4 Kreislaufwirtschaftsgesetz und Homogenbereiche

In dem Beispiel kommt darüber hinaus ein Punkt zum Tragen, der in der neuen DIN 18 300 völlig vernachlässigt wurde. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz muss die Produktion von Abfall vermieden werden. Das fordert doch, dass der Aushub grundsätzlich einer Wiederverwendung zugeführt werden muss. Wenn man jedoch die für die HB vorgesehenen Versuche und Kennwerte betrachtet, dann fehlen dort diese für den Wiedereinbau völlig. Weder der geotechnische Fachingenieur, noch der Objektplaner sind danach verpflichtet, bei ihrer Ausschreibung Lösungen für die Wiederverwendung anzugeben. Nimmt man hinzu, dass der Unternehmer das Baugrundgutachten nicht mehr lesen muss, sondern es ausreicht, wenn er sich auf die Beschreibung verlässt, dann dürfte die neue VOB C in Bezug auf den Ressourcenschutz eine Katastrophe werden.

 

5 Neue ZTVE-StB

Wie man hört, soll in der in 2017 neu erscheinenden ZTVE-StB dieser Punkt ausführlich nachgeholt werden. Da darf man gespannt sein und kann noch hoffen, dass dieser wichtige Punkt ausreichend verankert wird.

 

6 Schlussfolgerungen

Schlussfolgerung kann nur sein, dass nur bei sehr begrenzten Erdarbeiten, die Möglichkeiten über die Geotechnische Kategorie 1 den Untersuchungsaufwand zu begrenzen, genutzt werden darf. Für die Homogenbereiche ist nicht die Standsicherheitsfrage zu bearbeiten, sondern es sind Massen abzugrenzen und zu ermitteln, damit eine abgesicherte Ausschreibung erstellt werden kann. Das ist nur möglich, wenn die Untersuchungen den entsprechenden Umfang haben. So wäre auch dringend anzuraten, dass bei der Abstimmung zwischen Objektplaner und Geotechnischem Fachingenieur auch geprüft wird, ob der Untersuchungsaufwand reicht, um die Massen für die Ausschreibung gesichert angeben zu können.

 

 

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LITERATUR

[1] SPANG, C., 2011; Pilotprojekte zur Vereinheitlichung der Boden- und Felsklasse in der VOB/C, Abschlussbericht

 

 

 


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