Nachdem die neue VOB/C seit September des letzten Jahres gültig ist, müssen in den bisherigen Leistungsverzeichnissen über fünfzig Bodenklassen und Felsklassen aus den verschiedenen ATV-Normen durch einheitliche Homogenbereiche ersetzt werden.
Es wurden viele Fragen aufgeworfen: Wie werden diese Homogenbereiche definiert und beschrieben? Was muss zusätzlich untersucht werden? Wie müssen sich Planer und Sachverständige abstimmen? Worin genau bestehen die Neuerungen? Welche Auswirkungen haben diese Änderungen? Wie kann man zusätzliche Kosten vermeiden?
Gero Kühn von Kühn Geoconsulting hat für das bbr Fachmagazin einen aufschlussreichen Artikel verfasst, in dem er die wesentlichen Veränderungen der neuen VOB/C 2015 ausführlich erläutert.
Lesen Sie hier den Artikel VOB 2015 Teil C: Überarbeitete und neue Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für den Tiefbau (PDF)
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Der Neubau ist gerade bezogen oder der Altbau aufwändig saniert, da rücken zum Schrecken des Bauherrn die Bagger an, weil in der Straße der Kanal erneuert wird. Oder der Nachbar kommt vorbei und teilt mit, dass er sein Haus vergrößern oder vollständig erneuern will und dazu Ihre Zustimmung benötigt.
Generell will man ja kein Nörgler oder Spielverderber sein und möchte um des lieben Friedens willen zustimmen. Doch wie schützt man sich dagegen, dass das eigene Haus im Zuge der Baumaßnahme geschädigt wird?
Grundsätzlich benötigt der Nachbar für alle Änderungen, die einer baubehördlichen Genehmigung unterliegen und die eine Veränderung der Bestandsituation bedingen, eine nachbarschaftliche Zustimmung , was im Einzelnen im jeweils anzuwendenden Baurecht geregelt ist. Jeder, der eine Änderung durchführen will und damit den bestehenden Zustand stört, ist damit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen haftbar und hat die Bestimmungen des BGB sowie der technischen Regelwerke einzuhalten. Damit hat er auch alle sich daraus ergebenden Kosten und Schäden zu tragen. Ihr Ansprechpartner ist in solchen Fällen immer der Bauherr bzw. sein offiziell bestellter Vertreter
Diese Situation wird auch immer wieder durch die Rechtsprechung bestätigt, und das gibt Ihnen auch eine relativ starke Stellung. Die Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen ist aber nicht immer einfach. Wie die Erfahrung zeigt, ist das leider ohne anwaltliche Hilfe oft nicht oder nur begrenzt möglich.
Im Folgenden einige Anregungen, wie man in solchen Fällen vorgehen kann. Allerdings befasse ich mich hier nur mit den bautechnischen Problemen. Ein separates Feld wären dann noch nachbarschaftliche Regelungen, wie z.B. Abstandsflächen, grundbuchamtliche Eintragungen usw.
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Nachdem der Artikel „Wasser in der Baugrube“ großen Anklang gefunden hat, haben wir die Informationen hier noch einmal in einem Kurzfilm zusammengefasst.
In folgendem Erklärfilm werden wichtige Fragen beantwortet, wie z.B. Was sollten Sie direkt tun, wenn Sie Wasser in der Baugrube feststellen? Welche Maßnahmen sind nötig, um den Schaden so gering wie möglich zu halten? Wer muss benachrichtigt werden? Um welche Art von Wasser handelt es sich?
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Bei der Auswertung der 4 Versuchsstrecken vor Einführung der neuen DIN 18 300 mit ihren Homogenbereichen hat HEYER & SCHWARZ [1] dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass es eigentlich notwendig wäre, die Prozesse Lösen-Laden-Fördern und Behandeln-Einbauen-Verdichten separat zu bewerten. Konsequenterweise würde das in vielen Fällen dazu führen, dass sich unterschiedliche Homogenbereiche ergeben. Seinem Vorschlag, das Behandel-Einbauen-Verdichten als Nebenleistung zu deklarieren, wurde nicht gefolgt. Selber haben die Autoren auch schon auf die daraus resultierende Problematik hingewiesen, dass dadurch der Bauvertrag grundsätzlich in Frage gestellt werden kann.
In der neuen Norm ist unter „4.2.19 Behandlung, Verbesserung oder Aufbereitung von Boden und Fels zum Wiedereinbau“ eindeutig als Besondere Leistung definiert. Welche Folgen das für den Erdbau haben wird, ist im Folgenden kurz zusammengefasst.
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Wie schon verschiedentlich dargestellt, ist die Einführung der Homogenbereiche (im Rahmen der neuen VOB/C 2015) an Stelle der alten Boden- und Felsklassen sicher die gravierendste Änderung in der DIN 18 300 2015-8.
Andere Änderungen dürfen jedoch nicht vernachlässigt werden. Deshalb will ich kurz darstellen, welche Folgen sich durch die Änderungen in Bezug auf die Behandlung des Wassers ergeben könnten. (mehr …)