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Veränderte Gewichtungen beim Wasser

Neu: DIN 18 300 - Erdarbeiten

Wie schon verschiedentlich dargestellt, ist die Einführung der Homogenbereiche (im Rahmen der neuen VOB/C 2015) an Stelle der alten Boden- und Felsklassen sicher die gravierendste Änderung in der DIN 18 300 2015-8.

Andere Änderungen dürfen jedoch nicht vernachlässigt werden. Deshalb will ich kurz darstellen, welche Folgen sich durch die Änderungen in Bezug auf die Behandlung des Wassers ergeben könnten.

Wenn ich die einzelnen Punkte der DIN 18 300 zitiere, dann sind die Punkte aus der alten Norm fett und schwarz und die Punkte aus der neuen VOB/C fett und grün geschrieben.

 

1 Ableiten des Wassers

Nimmt man die alte DIN 18 300, dann wird dort in verschiedenen Passagen das Wasser angesprochen. Unter 0.2 Angaben zur Bauausführung steht unter 0.2.24, dass dem Unternehmer anzugeben ist, wie das Beseitigen von Grund-, Schichten-, Quell, Sicker- und Oberflächenwasser erfolgen soll. Das steht jetzt unter 0.2.21 und wurde insofern verändert, als das Wasser nicht länger zu beseitigen, sondern zu fassen und abzuleiten ist. Das ist sicher eine überfällige Korrektur einer unglücklichen Formulierung, denn das Beseitigen ist unmöglich und wäre wohl auch kaum genehmigungsfähig.

Wichtig ist hier, darauf hinzuweisen, dass alle dafür notwendigen Arbeiten Besondere Leistungen sind (4.2.21).

 

2 Geotechnischer Bericht nach DIN 4020

Wesentliche Neuerungen sind aber, dass unter dem allgemeinen Verweis auf Sachverständigen-Gutachten (Punkt 0.2.19), explizit auf den geotechnischen Bericht nach DIN 4020 verwiesen wird. Außerdem wird ausdrücklich auch noch die Hydrogeologie erwähnt. Dem Bauherrn wird hier also aufgegeben, in der Ausschreibung die Folgerungen aus dem geotechnischen Bericht darzustellen. Daraus kann nur gefolgert werden, dass eine Ausschreibung nur auf Grundlage eines geotechnischen Berichtes erstellt werden kann.

Man darf gespannt sein, wie dieser Punkt bei zukünftigen Streitigkeiten von den Gerichten bewertet wird. Nach der neueren Rechtsprechung dürfte der Bauherr grundsätzlich haften müssen, wenn er ohne geotechnischen Bericht ausschreibt, und der Bauunternehmer dürfte bei Schäden haften, wenn er seine Arbeiten ohne den geotechnischen Bericht beginnt.

Mildernde Umstände gibt es für beide nur, wenn es sich um die geotechnische Kategorie GK 1 handelt, für die ja auch unter 2.3 für die Homogenbereiche geringere Anforderungen gelten.

 

 

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0228 / 97 45 95 60
VOB/C Ansprechpartner Stefan Oesinghaus
Ihr Ansprechpartner

 

Herr Stefan Oesinghaus
Dipl. Geol.
Geschäftsführender Gesellschafter

3 Hydrogeologie

Neu ist, dass der alte Punkt 0.2.23 jetzt unter 0.2.19 steht und mit „sowie zur Hydrogeologie“ ergänzt wurde. Eigentlich sollte diese ja in einem Geotechnischen Bericht bereits abgearbeitet sein. Allerdings sind die Risiken und Schäden, die durch eine falsche Einschätzung des Wassers ausgelöst werden können, so gravierend, dass man wohl den Bauherrn aufrufen wollte, hier mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob auch alle Wasserarten inkl. der Witterung ausreichend berücksichtigt sind. Ähnlich ist seit längerem der Objektplaner für die endgültige Entscheidung über den anzusetzenden Bemessungswasserstand verantwortlich.

 

4 Wasserrechtliche Genehmigung

Zu diesem Punkt passt dann auch, dass unter 0.2.20 dem Bauherrn aufgegeben wird, anzugeben, was aus den wasserrechtlichen Genehmigungen resultiert. Das bedeutet doch, dass die wasserrechtliche Genehmigung vor Baubeginn zu erwirken ist und damit keine Leistung des Bauunternehmers sein soll.

 

5 Witterungseinfluss

Bei dem Kapitel 3 Ausführungen wird der Unternehmer unter 3.2.3 aufgefordert, Schäden aus ungewöhnlichen Witterungsereignissen sofort zu melden und anschließend gemeinsam mit dem Bauherrn die notwendigen Maßnahmen festzulegen. Dabei handelt es sich dann ausdrücklich um Besondere Leistungen.

 

6 Böschungen

Für Böschungen und deren Rutschungen oder Erosionen findet sich unter 3.5.2 ein ähnlicher Passus. Auch hier sind das dann Besondere Leistungen, soweit sie der Unternehmer nicht selbst zu vertreten hat.

In diesem Zusammenhang ist auf den Punkt 02.2.25 zu verweisen. Danach hat der Bauherr dem Bauunternehmer Vorgaben aus den geotechnischen Berechnungen anzugeben. Das kann eigentlich nur heißen, dass der Unternehmer vor Anlegung einer Böschung die entsprechenden geotechnischen Nachweise einzufordern hat, insbesondere in Fällen, in denen die Vorgaben der DIN 4124 oder 4123 (jetzt unter Punkten 3.13 und 3.1.4 aufgeführt und früher nur für die Abrechnung) nicht eingehalten werden. Sonst läuft er bei Schäden immer Gefahr, dass er den Schaden selbst zu vertreten hat. In den Formulierungen wird zwar das Wasser nicht erwähnt, aber gerade bei Böschungen setzt Wasser immer wieder der Standsicherheit erheblich zu. Sobald der Unternehmer an der Böschung Wasseraustritte oder Ausspülungen beobachtet, muss er sofort den Bauherrn informieren und sich über die notwendigen Maßnahmen abstimmen.

 

7 Gefälle des Planums

Noch einmal wird das Wasser unter den Nebenleistungen erwähnt.

Unter 4.1.5 heißt es:

„Herstellen von geneigten Aushubebenen zum schadlosen Ableiten von Niederschlagswasser bei Boden und Fels, der seine Eigenschaften bei Wasserzutritt ungünstig verändern kann.“

Diese Formulierung überträgt ein sehr hohes Risiko auf den Unternehmer. Es ist absehbar, dass sich daran zahlreiche Streitigkeiten entzünden werden. FLOSS wies bereits in früheren Erläuterungen zur ZTVE darauf hin, dass die vorgegebenen 2% Gefälle in der alten ZTVE zu flach sind. So sind in der neuen ZTVE mindestens 4% Querneigung angegeben (dort Punkt 4.4.5).

Würde der Unternehmer alle Bauflächen mit dieser 4% Neigung anlegen, dann würde das einen erheblichen zusätzlichen Aushub bedeuten. Dieser muss dann später mit zugeliefertem oder verbessertem Material aufgefüllt werden. Da es sich um eine Nebenleistung handelt, muss der Unternehmer diese Kosten mit einrechnen. Dann wird sein Angebot erheblich teurer sein, als das seines Konkurrenten, der darauf verzichtet und hofft, dass es trocken bleiben wird. Je nach Situation und Formulierung im geotechnischen Bericht wird dann zunächst der Streit darüber ausbrechen, ob es nicht Schicht- oder Grundwasser gewesen sei, das die Verschlechterung des Bodens bewirkte.

Die elegante Lösung wäre es, wenn der Unternehmer in seinem Angebot vorsieht, dass die Planie mit Bindemittel verbessert wird, so dass der Boden dauerhaft unempfindlich wird. Da die Kosten sich hierfür in Grenzen halten und das Verfahren für die Baustelle weitere Vorteile bietet, könnte der Unternehmer viele Punkte damit erledigen. Diese und andere Möglichkeiten das Planum zu schützen sind in der ZTVE-StB 09 unter 4.4.6 aufgeführt.

Aufgrund der neuen Formulierungen und Einstellung unter den Nebenleistungen wird jeder Unternehmer Schwierigkeiten bekommen, wenn er die Planie ohne Gefälle erstellt, nach einem Regenschauer darauf hin und herfährt und sich anschließend beim Bauherrn einige 10.000 € für den Ersatz des aufgeweichten Bodens durch Kies oder Schotter abholen will.

Die sicherste Lösung ist und bleibt, im Vertrag festzulegen, wie das Planum bei wasserempfindlichen Böden zu behandeln ist und dafür die anfallenden Kosten den entsprechenden Parteien zuzuordnen.

 

Fazit zur DIN 18 300

Aufgrund der bei uns herrschenden klimatischen Verhältnisse und des recht häufigen Auftretens wasserempfindlicher Böden und Felsarten werden immer wieder Probleme mit dem Wasser auftreten. Ein weiteres Problem dabei ist, dass im Laufe der Bauzeit immer mit Änderungen gerechnet werden muss.

Deshalb kann die Empfehlung nur lauten, im Bauvertrag für die oben genannten Punkte eindeutig festzulegen, was Besondere Leistungen und was Nebenleistung ist. Das kann nur gelingen, wenn ein umfassender geotechnischer Bericht vorliegt und die hydrogeologischen Gegebenheiten entsprechend geklärt sind.

 

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Weitere wichtige Informationen zur neuen VOB/C finden Sie in folgenden Artikeln:

Die neue VOB/C 2015

Neue VOB/C ab September 2015

DIN 18 300 Neu und Wiedereinbau des Bodens

 


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